Online-Aufsicht und Datenschutz (DSGVO) Bei der Online-Prüfungsaufsicht werden Videoaufnahmen von der Prüfung gemacht. Es handelt sich also um die Erhebung personenbezogener Daten, wie beispielsweise Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit oder Religion. Daher findet das Ausführungsgesetz zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anwendung. Infolgedessen muss die Prüfungseinrichtung die ausdrückliche Zustimmung des Kandidaten zur Verwendung dieser Daten einholen. Zustimmung des Bewerbers Der Bewerber muss also der Verwendung seiner Daten zustimmen. Diese Zustimmung unterliegt einer Reihe von Anforderungen: Die Zustimmung ist freiwillig. Der Kandidat kann die Einwilligung verweigern, ohne dass dies wesentliche Konsequenzen hat. Es muss also weiterhin möglich sein, eine Prüfung abzulegen. Wir empfehlen daher, immer eine Prüfung anzubieten, die nicht an die Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten gebunden ist. Die Zustimmung ist spezifisch Dem Kandidaten muss klar sein, was der Zweck der Videoaufnahmen ist. Welche Art von Daten werden erfasst (Bild und Ton, von Laptop und Mobilgerät) und wie lange werden diese Daten gespeichert? Erst die Genehmigung, dann die Prüfung Der Kandidat muss zunächst seine Zustimmung geben, bevor die Prüfung begonnen werden kann. Eine nachträgliche Zustimmung ist also nicht möglich. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Bewerber kann seine Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten jederzeit widerrufen.